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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Wildeck e.V. findest du hier .

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Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Landesverband Hessen e.V.
Kreisverband Hersfeld/Rotenburg
Ortsgruppe Wildeck

I Name, Sitz, Zweck Seite

§ 1 - Name, Sitz
§ 2 – Zweck
§ 3 – Geschäftsjahr

II Mitgliedschaft, Gliederung

§ 4 – Mitgliedschaft
§ 5 - Verhältnisse zu den übergeordneten Organen
§ 6 – Jugendarbeit
§ 7 – Organe
§ 8 – Mitgliederversammlung
§ 9 – Vorstand
§ 10 – Kommission

III Sonstige Bestimmungen

§ 11 – Prüfungen
§ 12 - DLRG-Material
§ 13 - Geschäftsführung
§ 14 – Kassenprüfer
§ 15 - Ehrungen
§ 16 – Satzungsänderungen
§ 17 - Auflösung/Aufhebung
§ 18 – Inkrafttreten der Satzung

§1 - Name, Sitz

1. Die DLRG OG Wildeck e.V. ist eine selbständige Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens- Rettungs-Gesellschaft e.V. im Landesverband Hessen e.V. (LV).

Die DLRG OG Wildeck e.V. ist in das Vereinsregister (Nr. 1557) des Amtsgerichtes Bad Hersfeld eingetragen.

2. Sie führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Wildeck im Landesverband Hessen e.V. abgekürzt "DLRG OG Wildeck e.V."

3. Vereinssitz der DLRG OG Wildeck e.V. ist in 36208 Wildeck-Obersuhl

 

§ 2 - Zweck

1. Die DLRG OG Wildeck e.V. ist eine gemeinnützige, im Rahmen der DLRG e.V. selbständige Gliederung, in der grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Mitarbeitern gearbeitet wird; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2. Ihre Aufgabe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

3. Zu diesen Aufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere

a) die Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser sowie das Wecken von Verständnis und Vertrauen für die Aufgaben und Zielsetzung der DLRG in der Öffentlichkeit

b) die Förderung des Anfängerschwimmens und Schulschwimmunterrichts

c) die Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser.

d) die Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Sprechfunkern und Rettungstauchern

e) die Planung, Organisation und Durchführung des Wasserrettungsdienstes einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Bergungen.

g) der Natur- und Umweltschutz am und im Wasser h) die Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter

i) die Aus- und Fortbildung in der Ersten-Hilfe sowie die Förderung der Aus- und Fortbildung im Sanitätsdienst

j) die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe

k) die Förderung und Durchführung jugendpflegerischer Arbeit

l) die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen

4. Die DLRG OG OG Wildeck e.V. darf ihren Mitgliedern in dieser Eigenschaft keine Zuwendung aus ihren Mitteln gewähren. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DLRG OG Wildeck e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 - Mitgliedschaft

1. Mitglieder können Einzelpersonen sowie Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre schriftliche Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG OG Wildeck e.V., der DLRG LV Hessen e. V. und der DLRG e.V. an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand grundsätzlich rückwirkend zum 01. Januar des laufenden Kalenderjahres.

3. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner Gliederung aus und wird durch die gewählten Vertreter seiner Gliederung vertreten. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr nachgewiesen ist.

4. Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in den Organen der DLRG oder ihrer Gliederungen können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht der DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.

5. Die Mitglieder haben Jahresbeiträge im I. Quartal bzw. unmittelbar nach der Eintrittserklärung zu leisten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung der DLRG OG Obersuhl festgelegt werden.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

a) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich bis 30.11. des Geschäftsjahres der DLRG OG Wildeck e.V. zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

b) Eine Streichung kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn die Beiträge des abgelaufenen Kalenderjahres auch nach erfolgter Mahnung nicht gezahlt sind. c) Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Ehrenratsordnung.

7. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des Mitgliedes befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen und das dazu gehörende DLRG-Eigentum unverzüglich an die DLRG OG Wildeck e.V. zurückzugeben.

8. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen Anordnungen aufgrund dieser Satzung oder wegen DLRG – schädigendes Verhalten kann der zuständige Ehrenrat wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen: - Rüge - Verweis - zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Ämtern - zeitlicher oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts - Aberkennung ausgesprochener Ehrungen - zeitlicher oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen die Zusammenkünfte der Organe - Ausschluss Darüber hinaus können die Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

9. Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die DLRG OG Wildeck e.V. nicht verpflichtet.

10. Die DLRG OG Wildeck e.V. kann verdiente, langjährige Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5 - Verhältnis zu den übergeordneten Organen

1. Die DLRG OG Wildeck e.V. erkennt die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Organe an und verpflichtet sich, die von der LVHaupttagung beschlossene Mustersatzung grundsätzlich nicht zu verändern.

2. Die DLRG OG Wildeck e.V. arbeitet in ihrem Geltungsbereich selbstständig und eigenverantwortlich.

3. Die DLRG OG Wildeck e.V. verpflichtet sich, dem übergeordneten Organ das grundsätzliche Aufsichtsrecht zu gewährleisten. Dies insbesondere in Hinsicht auf: - satzungsgemäße Führung der DLRG OG Wildeck e.V - ordnungsgemäße Ausbildung gemäß der Prüfungsordnung der DLRG e.V. - Einhaltung von Rahmenrichtlinien des DLRG LV Hessen e.V. und der DLRG e.V.

4. Die DLRG OG Wildeck e.V. kann im Bedarfsfall geeignete Mitarbeiter zur Mitarbeit in übergeordneten Organen und deren Fachbereiche abstellen.

5. Die DLRG OG Wildeck e.V. führt die den übergeordneten Organen zustehenden Beitragsanteile pünktlich zu den vereinbarten Terminen ab.

6. Nach Umbesetzung von Ämtern bzw. nach Neuwahlen stellt die DLRG OG Wildeck e.V. dem Kreisverband einen entsprechenden Personalnachweis zu.

7. Über die Jahreshauptversammlungen der DLRG OG Wildeck e.V. ist der Kreisverband termingerecht durch Übersendung der Einladung zu unterrichten. Kreisverbandsmitglieder und übergeordnete Organe haben das Recht, an Zusammenkünften der Organe untergeordneter Gliederungen teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.

 

§ 6 - Jugendarbeit

1. Die DLRG-Mitglieder bis einschließlich 26 Jahre sowie die von ihnen - unabhängig vom Alter - gewählten Vertreter und Mitarbeiter bilden die Jugend der DLRG OG OG Wildeck e.V.

2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG OG Wildeck e.V. und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG OG Wildeck e.V. dar.

3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf, bzw. nach der Jugendordnung der übergeordneten Gliederung.

4. Die Bestätigung des nach der Jugendordnung gewählten Leiters der DLRG – Jugend und seines Stellvertreters nimmt die Mitgliederversammlung mit den Vorstandswahlen vor.

 

§ 7 - Organe

Organe der DLRG OG Wildeck e.V. sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

§ 8 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DLRG OG Wildeck e.V. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.

2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder die ihren Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichtet und das 16. Lebensjahr vollendet haben.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen (Jahreshauptversammlung). Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a. dies mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder der DLRG OG Wildeck e.V. mit Angabe der Beratungspunkte verlangen,

b. der Vorstand mit einfacher Mehrheit eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt oder

c. das Interesse des Vereins es erfordert.

4. Zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mindesten zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich gestellt werden und bis drei Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein; andernfalls können Anträge nur noch als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, deren Behandlung nur mit der Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen kann.

6. Beschlüsse und Wahlen erfordern, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt bzw. die Wahl als nicht erfolgt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Stimmberechtigter die geheime Wahl fordert. Diese Regelungen gelten für Vorstandsitzungen analog.

7. Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzlich Fragen und Angelegenheiten der DLRG OG Wildeck e.V. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und ist insbesondere zuständig für Beschlüsse über:

a) Wahl des Vorstandes

b) Bestätigung der Wahl des Jugendwartes und seines Stellvertreters

c) Wahl der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstandes

e) Anträge

f) Höhe der Beiträge

g) Satzungsänderungen

h) Auflösung der DLRG OG Wildeck e.V.

8. Der Vorsitzende der DLRG OG Wildeck e.V. beruft die Mitgliederversammlung ein, bestimmt den äußeren Rahmen und leitet sie. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll kann von stimmberechtigten Mitgliedern auf Verlangen eingesehen werden. Das Protokoll ist anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung auszulegen. Über Protokolleinsprüche entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 - Vorstand

1. Der Vorstand leitet die DLRG OG Wildeck e.V. im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.

2. Den Vorstand bilden:

a) der Vorsitzende

b) der stellvertretende Vorsitzende

c) der Schriftführer

d) der Kassierer

e) der technische Leiter

f) der stellvertretende technische Leiter

g) der Pressewart

h) der Jugendwart

i) der stellvertretende Jugendwart

Zum Geschäftsführenden Vorstand gehören a) - e). Zum erweiterten Vorstand gehören f) – i). Jedes Mitglied darf in der DLRG OG Wildeck e.V. nur eine Vorstandstätigkeit ausüben.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den (im Sinne des § 26 BGB) Vorsitzende den OG Wildeck e.V. und den Stellvertreter.

4. Diese sind jeweils alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden tätig wird.

5. Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre.

5. Die Bestätigung zu h) und i) erfolgt bei den Neuwahlen des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung.

6. Wenn kein Mitglied der Mitgliederversammlung widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt, bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.

7. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt. Für bestimmte Aufgabengebiete kann der Vorstand außerdem besondere Beauftragte berufen.

8. Die Einladung zur Vorstandssitzung hat mindestens eine Woche vorher zu erfolgen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.

9. Der Vorstand benennt ein Mitglied, das den Vorstand im Jugendausschuss vertritt.

10. Der Vorstand benennt die Delegierten für Versammlungen übergeordneter Gliederungen.

 

§ 10 – Kommissionen

1) Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben Kommissionen bilden. Diesen kann kein Beschlussrecht übertragen werden.

2) Die Kommission hat ihre Arbeitsergebnisse dem Organ, welches sie berufen hat, zur Auswertung und evtl. Beschlussfassung vorzulegen.

§11 - Prüfungen

1. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG OG Wildeck e.V. Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG e.V. und deren Ausführungsbestimmungen geregelt: sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

2. Die Prüfungsordnung wird vom Präsidialrat der DLRG e.V. erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium der DLRG e.V.

3. Für die Ausstellung der Urkunden sowie der Mitgliedsausweise können Gebühren erhoben werden. Die Höhe bestimmt der Vorstand.

 

§12- DLRG-Material

1. Das DLRG-Material ist von der DLRG e.V. oder vom LV zu beziehen.

2. Die Buchstabenfolge DLRG und die Verbandszeichen sind gesetzlich geschützt.

 

§13- Geschäftsführung

Für die Geschäftsführung der DLRG OG Wildeck e.V. finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Es gilt außerdem, soweit anwendbar, die Geschäftsordnung des Landesverbandes Hessen e.V. und die Wirtschaftsordnung der DLRG e.V.

 

§14- Kassenprüfer

Die Kasse wird von zwei Kassenprüfern geprüft. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf, für zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Die Kassenprüfer prüfen die Kasse und den Jahresabschluss der DLRG OG Wildeck e.V. und berichten hierüber der Mitgliederversammlung.

 

§15 - Ehrungen

Personen, die sich durch besondere Leistung auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG e.V., die vom Präsidialrat erlassen wird.

 

§16 - Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen, soweit sie keine grundsätzliche Änderung der von der LV-Haupttagung beschlossenen Mustersatzung darstellen, können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wofür eine Mehrheit von zwei Drittel (2/3) der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.

2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

3. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von der LV-Haupttagung, dem Registergericht oder von dem Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst anzumelden.

4. Satzungsänderungen werden mit deren Eintragung bei dem Registergericht rechtswirksam.

 

§17 - Auflösung

1. Die Auflösung der DLRG OG Wildeck e.V. kann nur in einer zu diesem Zwecke mindestens 3 Wochen vorher schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit wird eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten einberufen. Diese ist immer beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der anwesenden Stimmberechtigten.

2. Bei Auflösung/Aufhebung der DLRG OG Wildeck e.V. fällt deren Vermögen an den DLRG Kreisverband Hersfeld/Rotenburg. Besteht dieser nicht mehr, fällt es einer anerkannten gemeinnützigen Organisation zu, die sich ähnliche Ziele wie die DLRG gesetzt hat.

 

§18 - Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist am 20.03.2004. in der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Sie wurde durch den Landesverband genehmigt. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rotenburg an der Fulda in Kraft. Gleichzeitig verliert die alte Satzung vom 20. März 1992 ihre Gültigkeit.

1. Änderung

Vorstehende Satzung wurde am 22. November 2014 von der Mitgliederversamm-lung geändert. Sie wurde durch den Landesverband genehmigt. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Hersfeld in Kraft. Gleichzeitig verliert die alte Satzung vom 20. März 2004 ihre Gültigkeit.

 

 

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